ErwGr. 10

REG_2021_1068 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte Maschinen, die mit Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW oder 300 kW oder mehr ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen

Da der durch die in der Verordnung (EU) 2016/1628 für bestimmte Motorenunterklassen festgelegte Übergangszeitraum am 31. Dezember 2021 auslaufen soll und den OEM bis zum 30. Juni 2021 Zeit für die Herstellung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, in die Übergangsmotoren dieser Motorenunterklassen eingebaut sind, blieb, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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