ErwGr. 2

REG_2021_1068 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte Maschinen, die mit Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW oder 300 kW oder mehr ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen

Die Zeitpunkte, die für die neuen, in der Verordnung (EU) 2016/1628 als Stufe V bezeichneten Emissionsgrenzwerte gelten, werden festgelegt, um den Herstellern klare und umfassende Informationen an die Hand zu geben und einen angemessenen Zeitraum für den Übergang zur Stufe V einzuräumen sowie gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Genehmigungsbehörden deutlich zu verringern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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