ErwGr. 4

REG_2021_1068 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte Maschinen, die mit Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW oder 300 kW oder mehr ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen

Da die anhaltenden Lieferketten- und Produktionsstörungen infolge der COVID-19-Pandemie immer noch zu Verzögerungen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Maschinen führen, die mit anderen Motorkategorien (d. h. Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW und 300 kW oder mehr) ausgestattet sind, die weniger strengen Emissionsgrenzwerten als denen der Stufe V entsprechen, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Originalgerätehersteller die in der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Fristen vom 30. Juni 2021 und 31. Dezember 2021 für die Herstellung und das Inverkehrbringen der mit diesen Motoren ausgestatteten Maschinen nicht einhalten können, ohne dass diese Hersteller dabei erheblichen wirtschaftlichen Schaden nehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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