ErwGr. 2

REG_2021_1099 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) bewertete die Verwendung von Deoxyarbutin in kosmetischen Mitteln. In seinem am 25. Juni 2015 angenommenen Gutachten (2) kam der SCCS zu dem Schluss, dass aufgrund von Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus von Mitteln, die Deoxyarbutin enthalten, die Verwendung dieses Stoffes bei einer Höchstkonzentration von 3 % in Gesichtscremes nicht als sicher angesehen werden kann (3).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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