ErwGr. 5

REG_2021_1099 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

In seinem auf der Tagung vom 3. bis 4. März 2020 angenommenen Gutachten (4) betrachtete der SCCS Dihydroxyaceton als sicher, wenn der Stoff bis zu einer Höchstkonzentration von 6,25 % als Haarfärbestoff in (nichtoxidativen) Anwendungen, die im Haar verbleiben, verwendet wird. Darüber hinaus kam der SCCS in diesem Gutachten zu dem Schluss, dass die Verwendung von Dihydroxyaceton als Haarfärbestoff bis zu einer Höchstkonzentration von 6,25 % in (nichtoxidativen) Anwendungen, die im Haar verbleiben, sowie seine Verwendung bis zu einer Höchstkonzentration von 10 % in Selbstbräunungslotionen und -gesichtscremes ebenfalls als sicher gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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