Wie im europäischen Grünen Deal angekündigt, bewertete die Kommission die Unionsvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“. Die Bewertung der Kommission basiert auf einer umfassenden Folgenabschätzung und berücksichtigt ihre Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die ihr gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vorgelegt wurden. Angesichts des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sollten die Emissionen von Treibhausgasen bis 2030 gesenkt und der Abbau dieser Gase gesteigert werden, damit die Nettotreibhausgasemissionen, d. h. die Emissionen nach Abzug des Abbaus, in der gesamten Wirtschaft und innerhalb der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden. Dieses Ziel wurde vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. und 11. Dezember 2020 gebilligt. Ferner wurden darin erste Leitlinien für die Umsetzung des Ziels vorgegeben. Diese neue Klimazielvorgabe der Union für 2030 ist eine Folgevorgabe für die Zwecke von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 und ersetzt damit die unter dieser Nummer definierte Vorgabe für Treibhausgasemissionen der Union bis 2030. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Klimazielvorgabe der Union für 2030 geändert werden müssten, um eine solche Senkung der Nettoemissionen zu erreichen. Zu diesem Zweck hat die Kommission eine Überarbeitung der einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie angekündigt, die in Form eines Pakets verabschiedet werden, das unter anderem erneuerbare Energieträger, Energieeffizienz, Landnutzung, Energiebesteuerung, CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, Lastenteilung und das EU-EHS umfasst.
Die Kommission beabsichtigt die Auswirkungen der Einführung zusätzlicher Maßnahmen der Union, die die derzeitigen Maßnahmen ergänzen könnten, zu bewerten, zum Beispiel die Auswirkungen marktbasierter Maßnahmen, die einen starken Solidaritätsmechanismus umfassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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