ErwGr. 29

REG_2021_1119 · zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

Angesichts des Ziels, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und angesichts der internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die allmähliche Abschaffung von Energiesubventionen, die mit diesem Ziel unvereinbar sind, insbesondere für fossile Brennstoffe, sicherzustellen, ohne die Anstrengungen zur Reduzierung der Energiearmut zu beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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