ErwGr. 30

REG_2021_1119 · zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

Um Vorhersehbarkeit und Vertrauen für alle Wirtschaftsakteure, einschließlich Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, zu schaffen, eine schrittweise Reduktion von Treibhausgasemissionen im Laufe der Zeit sicherzustellen und sicherzustellen, dass der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist, sollte die Kommission gegebenenfalls ein Zwischenklimaziel der Union für 2040 vorschlagen, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris. Die Kommission kann Vorschläge zur Überarbeitung des Zwischenziels vorlegen, wobei die Erkenntnisse aus den Fortschritten und Maßnahmen der Union und den Maßnahmen auf nationaler Ebene sowie die Ergebnisse der weltweiten Bestandsaufnahme und internationaler Entwicklungen, auch in Bezug auf gemeinsame Zeitrahmen für die national festgelegten Beiträge, berücksichtigt werden. Die Kommission sollte bei der Vorlage ihres Legislativvorschlags für das Klimaziel der Union für 2040 das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum von 2030 bis 2050, definiert als die indikative Gesamtmenge der Netto-Treibhausgasemissionen, die voraussichtlich in diesem Zeitraum emittiert werden, ohne dadurch die Verpflichtungen der Union gemäß dem Übereinkommen von Paris zu gefährden, sowie die diesem indikativen Budget zugrunde liegende Methodik als Instrument zur Erhöhung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht im Rahmen der Klimapolitik der Union veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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