ErwGr. 33

REG_2021_1119 · zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

In den einschlägigen Programmen, die im Zuge des mehrjährigen Finanzrahmens eingerichtet wurden, ist die Überprüfung von Projekten vorgesehen, um durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie durch entsprechende Anpassungsmaßnahmen sicherzustellen, dass sie den potenziellen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels standhalten und dass in ihrem Rahmen die Kosten der Treibhausgasemissionen und die positiven Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen in die Kosten-Nutzen-Analyse einbezogen werden. Dies trägt dazu bei, dass bei Investitions- und Planungsentscheidungen im Rahmen des Unionshaushalts Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel sowie Bewertungen der Klimaanfälligkeit und der Anpassung an den Klimawandel Rechnung getragen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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