ErwGr. 34

REG_2021_1119 · zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unter anderem Folgendem Rechnung tragen: dem Beitrag, den der Übergang zur Klimaneutralität zur öffentlichen Gesundheit, zur Qualität der Umwelt, zum Wohlergehen der Bürger, zum Wohlstand der Gesellschaft, zur Beschäftigung und zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft leistet; der Energiewende, der Stärkung der Energiesicherheit und der Bekämpfung der Energiearmut; der sicheren Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; der Entwicklung nachhaltiger und intelligenter Mobilitäts- und Verkehrssysteme; der Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre nationalen Gegebenheiten, etwa der Besonderheiten von Inseln, und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; der Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs durch geeignete Bildungs- und Ausbildungsprogramme; den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere vom IPCC veröffentlichten Erkenntnissen; der Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; der Kosteneffizienz und der Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen und deren Abbau sowie auf die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit; und der Verbesserung der Umweltintegrität und der Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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