ErwGr. 37

REG_2021_1119 · zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung gewährleisten, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Informationen, der Berichte der EUA, des Beirats und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, der besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der neuesten Berichte des IPCC, des IPBES und anderer internationaler Gremien sowie der vom Europäischen Erdbeobachtungsprogramm „Copernicus“ zur Verfügung gestellten Erdbeobachtungsdaten. Die Kommission sollte ihre Bewertungen ferner auf einen indikativen, linearen Zielpfad stützen, der die Klimaziele der Union für 2030 und 2040 — sofern diese angenommen wurden — mit dem Unionsziel der Klimaneutralität verknüpft und als indikatives Instrument zur Einschätzung und Bewertung der gemeinsamen Fortschritte bei der Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität dient. Der indikative, lineare Zielpfad greift etwaigen Entscheidungen zur Festlegung eines Klimaziels der Union für 2040 nicht vor. Da die Kommission sich verpflichtet hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union oder der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische und globale Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die EUA sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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