ErwGr. 8

REG_2021_1133 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems

Die Bedingungen, unter denen einerseits die Visumbehörden die in Eurodac gespeicherten Daten abfragen können und andererseits die benannten VIS-Behörden die Europol-Daten, bestimmte SIS-Daten und die im ECRIS-TCN gespeicherten Daten für die Zwecke des VIS abfragen können, sollten durch klare und präzise Vorschriften für den Zugriff dieser Behörden auf diese Daten, die Art der Abfragen und die Kategorien von Daten geschützt werden, die allesamt auf das für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein sollten. Ebenso sollten die im VIS-Antragsdatensatz gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Vorkehrungen für ihre Teilnahme betreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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