Art. 50 – Überwachung und Bewertung

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)eu-LISA stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Funktionsweise des VIS anhand von Zielen hinsichtlich der Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes zu überwachen.
(2)Zum Zwecke der technischen Wartung hat eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Datenverarbeitungsvorgänge im VIS.
(3)Alle zwei Jahre übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des VIS, einschließlich seiner Sicherheit und seiner Kosten. Dieser Bericht enthält, sobald die Technologie eingesetzt wird, auch eine Bewertung der Verwendung von Gesichtsbildern zur Identifizierung von Personen, einschließlich einer Bewertung etwaiger aufgetretener Schwierigkeiten.
(4)Jeder Mitgliedstaat und Europol erstellen unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung sensibler Informationen jährliche Berichte über die Wirksamkeit des Zugriffs auf VIS-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten Informationen und Statistiken über Folgendes: a) den genauen Zweck der Abfrage, einschließlich der Art der terroristischen Straftat oder sonstigen schweren Straftat; b) hinreichende Gründe für den begründeten Verdacht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer unter diese Verordnung fällt; c) die Zahl der Anträge auf Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und auf Zugriff auf die Daten zu Kindern unter 14 Jahren; d) die Zahl und Art der Fälle, in denen Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 22n Absatz 2 angewandt wurden, einschließlich der Fälle, die bei der nachträglichen Prüfung durch die zentrale Zugangsstelle nicht als dringlich anerkannt wurden. e) die Zahl und Art der Fälle, in denen die Identifizierung erfolgreich war. Die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt. Zur Erleichterung der Erhebung dieser Daten nach Kapitel IIIb für die Zwecke der Generierung der in diesem Absatz genannten Statistiken wird den Mitgliedstaaten eine technische Lösung bereitgestellt. Die Kommission erlässt die Spezifikationen der technischen Lösung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Drei Jahre nach der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des VIS. In der Gesamtbewertung werden die Ergebnisse anhand von Zielen und angefallenen Kosten geprüft, wird bewertet, ob die zugrunde liegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben und welche Auswirkungen sie auf die Grundrechte hatten, wird die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das VIS, die Sicherheit des VIS und die Nutzung der in Artikel 31 genannten Bestimmungen bewertet und werden etwaige Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb gezogen. Sie umfasst ferner eine detaillierte Analyse der in den Jahresberichten nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Daten, um die Wirksamkeit des Zugriffs auf VIS-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke zu bewerten, sowie eine Bewertung, ob die Abfrage im ECRIS-TCN durch das VIS dazu beigetragen hat, das Ziel der Bewertung zu unterstützen, ob der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte. Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4 und 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(7)eu-LISA stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertung nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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