ErwGr. 34

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

Der Zugriff auf VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken hat sich bereits bei der Identifizierung von Personen, die unter gewaltsamen Umständen zu Tode kamen, als zweckmäßig erwiesen, beziehungsweise hat dazu beigetragen, dass Ermittler in Fällen im Zusammenhang mit Menschenhandel, Terrorismus oder Drogenhandel erhebliche Fortschritte erzielten. Daher sollten die Daten im VIS, die sich auf längerfristige Aufenthalte beziehen, auch den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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