Art. 12 – Anspruch auf Unterstützung aus dem EMFAF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben können die Mitgliedstaaten im Rahmen des vorliegenden Titels Vorhaben für eine Unterstützung auswählen, die a) in den Anwendungsbereich der Prioritäten und spezifischen Ziele gemäß Artikel 8 Absatz 2 fallen; b) nicht gemäß Artikel 13 nicht förderfähig sind; und c) im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht stehen.
(2)Aus dem EMFAF können Investitionen an Bord unterstützt werden, die erforderlich sind, um die von einem Mitgliedstaat auferlegten Anforderungen zur Umsetzung der fakultativen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/159 zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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