Art. 9 – Programmplanung für die Unterstützung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

Zur Durchführung des Titels III erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Arbeitsprogrammen. Gegebenenfalls wird der insgesamt für die Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 56 vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. Außer in Bezug auf technische Hilfe werden diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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