Art. 25 – Schutz und Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Aus dem EMFAF können Maßnahmen unterstützt werden, die zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme, einschließlich in Binnengewässern, beitragen. Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten spezifischen Ziel beitragen.
(2)Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann unter anderem Folgendes abdecken: a) Ausgleichszahlungen an Fischer für das passive Einsammeln von verlorenem Fanggerät und von Abfällen aus dem Meer; b) Investitionen in Häfen oder andere Infrastrukturen, um geeignete Sammelstellen für aus dem Meer eingesammeltes verlorenes Fanggerät und Abfälle einzurichten; c) Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Meeresumwelt gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG; d) die Umsetzung räumlicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG; e) die Bewirtschaftung, Wiederherstellung, Beobachtung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen; f) den Artenschutz im Rahmen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen; g) die Wiederherstellung von Binnengewässern in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG aufgestellten Maßnahmenprogramm.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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