Art. 26 – Spezifische Ziele

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels deckt Interventionen ab, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, indem sie auf folgende spezifische Ziele ausgerichtet sind: a) Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten, insbesondere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten; b) Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse.
(2)Abweichend von Artikel 13 Buchstabe j kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die eine erhebliche Marktstörung verursachen, Folgendes umfassen: a) Ausgleichszahlungen für Betreiber des Fischerei- und Aquakultursektors für Einkommensverluste oder Mehrkosten und b) Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 genannte Fischereierzeugnisse lagern, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 der genannten Verordnung erfolgt. Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 ist nur dann förderfähig, wenn die Kommission im Weg eines Durchführungsbeschlusses das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses festgestellt hat. Ausgaben sind nur während der in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Zeitraums förderfähig.
(3)Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten innerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Unterstützung im Rahmen des genannten Buchstaben auch auf Interventionen, die dazu beitragen, dass die Aquakultur Umweltdienstleistungen erbringt, sowie auf die Sicherstellung von Tiergesundheit und Tierschutz in der Aquakultur innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) Anwendung finden.
(4)Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels kann auch zum Erreichen der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, einschließlich der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 26 REG_2021_1139 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 26 REG_2021_1139 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.