Art. 41 – Intensität der öffentlichen Beihilfen

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Die Mitgliedstaaten wenden eine Beihilfehöchstintensität von 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens an.
(2)Abweichend von Absatz 1 sind in Anhang III spezifische Beihilfehöchstsätze festgelegt.
(3)Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 2 bis 19 des Anhangs III, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.
(4)Fällt ein Vorhaben unter eine oder mehrere der Zeilen 2 bis 19 des Anhangs III und gleichzeitig unter Zeile 1 des genannten Anhangs, so gilt der Beihilfehöchstsatz gemäß Zeile 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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