Art. 42 – Unterbrechung der Zahlungsfrist

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Im Einklang mit Artikel 96 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Kommission die Zahlungsfrist für den gesamten Zahlungsantrag oder einen Teil davon unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat gegen die Vorschriften im Rahmen der GFP verstoßen hat und der Verstoß sich auf die Ausgaben im Rahmen eines Zahlungsantrags auswirken kann, für den die Zwischenzahlung beantragt wurde.
(2)Vor der Unterbrechung gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über den Verstoß und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(3)Die Unterbrechung nach Absatz 1 muss in angemessenem Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.
(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Fälle von Verstößen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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