ErwGr. 51

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte jeder Mitgliedstaat ein einziges Programm ausarbeiten, das von der Kommission zu genehmigen ist. Die Kommission sollte die Programmentwürfe unter Berücksichtigung eines möglichst hohen Beitrags dieser Programme zu den Prioritäten des EMFAF und zu den Zielen in Bezug auf Resilienz, den Übergang zu einer grünen Wirtschaft und den digitalen Wandel bewerten. Bei der Bewertung der Programmentwürfe sollte die Kommission auch deren Beitrag zur Entwicklung einer nachhaltigen kleinen Küstenfischerei, zur ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit, zur Einhaltung der ökologischen und sozioökonomischen Herausforderungen der GFP, zur sozioökonomischen Leistung der nachhaltigen blauen Wirtschaft, zur Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme, zur Verringerung von Abfällen im Meer und zur Eindämmung des Klimawandels sowie zur Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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