Anhang I – KRITERIEN FÜR DIE ZUWEISUNG VON MITTELN FÜR DIE PROGRAMME DER MITGLIEDSTAATEN

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

1.
Die gemäß Artikel 13 verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen: a) Zu Beginn des Programmplanungszeitraums erhält jeder Mitgliedstaat aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 8 000 000 EUR, mit Ausnahme von Zypern, Malta und Griechenland, die jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 28 000 000 EUR erhalten; b) Die restlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 13 werden wie folgt aufgeteilt: — 35 % für Asyl; — 30 % für legale Migration und Integration; — 35 % für die Bekämpfung der irregulären Migration, einschließlich Rückkehr. 2.
Für den Bereich Asyl gelten folgende Kriterien und Gewichtungen: a) 30 % im Verhältnis zur Zahl der Personen, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind: — Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen der in der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31.
Januar 1967 geänderten Fassung definierte Status zuerkannt wurde; — Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die subsidiären Schutz im Rahmen der Richtlinie 2011/95/EU genießen; — Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG genießen (1); b) 60 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben; c) 10 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder wurden. 3.
Für den Bereich legale Migration und Integration gelten folgende Kriterien und Gewichtungen: a) 50 % im Verhältnis zur Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen; b) 50 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, die eine erste Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben; folgende Personengruppen werden jedoch nicht berücksichtigt: — Drittstaatsangehörige, denen ein arbeitsbezogener erster Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 12 Monaten erteilt wurde; — Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2004/114/EG des Rates (2) oder — sofern anwendbar — der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst zugelassen wurden; — Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2005/71/EG des Rates (4) oder — sofern anwendbar — der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zugelassen wurden. 4.
Für den Bereich Bekämpfung der irregulären Migration, einschließlich Rückkehr, gelten folgende Kriterien und Gewichtungen: a) 70 % der Mittel im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen und gegen die eine Rückkehrentscheidung gemäß dem innerstaatlichen Recht, d. h. eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, ergangen ist; b) 30 % im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats — freiwillig oder gezwungenermaßen — nach einer behördlichen oder gerichtlichen Ausweisungsanordnung verlassen haben. 5.
Bei der ursprünglichen Mittelzuweisung liegen den Bezugsdaten die jährlichen statistischen Daten der Jahre 2017, 2018 und 2019 zugrunde, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt.
Bei der Halbzeitüberprüfung liegen den Bezugsdaten die jährlichen statistischen Daten der Jahre 2021, 2022 und 2023 zugrunde, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt.
Sofern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nicht die betreffenden statistischen Daten übermittelt haben, stellen sie so schnell wie möglich vorläufige Daten zur Verfügung. 6.
Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Angaben entsprechend den normalen operativen Verfahren, bevor sie die in Absatz 5 genannten Daten als Bezugsdaten anerkennt.
Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(1)Berücksichtigt werden diese Daten nur im Falle der Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG.
(2)Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13.
Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl.
L 375 vom 23.12.2004, S. 12).
(3)Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl.
L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
(4)Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12.
Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl.
L 289 vom 3.11.2005, S. 15).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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