1.
Im Rahmen des politischen Ziels des Artikels 3 Absatz 1 wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt: a) Konzeption und Weiterentwicklung nationaler, regionaler und lokaler Strategien in den Bereichen Asyl, legale Migration, Integration, Rückkehr und irreguläre Migration gemäß dem einschlägigen Besitzstand der Union; b) Aufbau von Verwaltungsstrukturen, -systemen und -instrumenten, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik-Systeme, sowie Schulung von Mitarbeitern, u. a. der lokalen Behörden und anderer relevanter Akteure, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen dezentralen Agenturen; c) die Einrichtung von Kontaktstellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die potenziellen Begünstigten und förderfähigen Stellen unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung in Bezug auf alle Aspekte dieses Fonds bieten; d) Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Verfahren, einschließlich Erhebung, Austausch und Analyse von Informationen und Daten, der Verbreitung qualitativer und quantitativer Daten und Statistiken zu Migration und internationalem Schutz; und die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und Indikatoren zur Messung der Fortschritte und zur Bewertung politischer Entwicklungen; e) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Strategien, wechselseitiges Lernen, Studien und Forschungsarbeiten, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Aktionen sowie Einrichtung von transnationalen Kooperationsnetzen; f) Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die unter Beachtung der Geschlechtergleichstellung erbracht werden und dem Status und den Bedürfnissen der betreffenden Personen — insbesondere von schutzbedürftigen Personen — Rechnung tragen; g) Maßnahmen zum wirksamen Schutz minderjähriger Migranten, einschließlich der Durchführung von Beurteilungen des Kindeswohls und der Stärkung der Vormundschaftssysteme, und Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Verfahren zum Schutz von Kindern; h) Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien in den Bereichen Asyl, Integration, legale Migration und Rückkehr, wobei gefährdeten Gruppen, einschließlich schutzbedürftiger Personen, besondere Aufmerksamkeit einzuräumen ist.
2.
Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt: a) die Bereitstellung materieller Hilfe, einschließlich Unterstützung an der Grenze; b) die Durchführung von Asylverfahren gemäß dem Asyl-Besitzstand, einschließlich der Erbringung von Unterstützungsleistungen wie Übersetzung und Verdolmetschung, Rechtsbeistand, Suche nach Familienangehörigen und anderer Leistungen, die dem Status der betreffenden Person Rechnung tragen; c) die Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens oder der Aufnahme, einschließlich der frühzeitigen Erkennung von Opfern des Menschenhandels, um sie an spezialisierte Dienste wie psychosoziale Dienste und Rehabilitationsdienste zu verweisen; d) die Bereitstellung spezialisierter Dienste wie qualifizierter psychosozialer Dienste und qualifizierter Rehabilitationsdienste für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens oder der Aufnahme; e) die Schaffung oder Verbesserung von Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen, beispielsweise kleiner Infrastrukturen, die den Bedürfnissen von Familien mit Minderjährigen gerecht werden, einschließlich solcher, die von lokalen und regionalen Behörden bereitgestellt werden, sowie gegebenenfalls gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen durch mehr als einen Mitgliedstaat; f) die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Informationen über die Herkunftsländer zu erheben, zu analysieren und zwischen ihren zuständigen Behörden auszutauschen; g) Maßnahmen im Zusammenhang mit Neuansiedlungsprogrammen der Union oder den nationalen Regelungen zur Neuansiedlung und zur Aufnahme aus humanitären Gründen, einschließlich der Durchführung von Verfahren für ihre Umsetzung; h) der Ausbau der Kapazitäten von Drittländern, um schutzbedürftige Personen besser zu schützen, unter anderem durch die Unterstützung der Entwicklung von Systemen zum Schutz minderjähriger Migranten; i) die Schaffung, Weiterentwicklung und Verbesserung wirksamer Alternativen zur Inhaftierung, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Familien, und gegebenenfalls Einbeziehung von nicht institutionalisierter Betreuung, die in die nationalen Kinderschutzsysteme integriert ist.
3.
Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt: a) Informationspakete und -kampagnen zur Aufklärung über Möglichkeiten der legalen Migration in die Union sowie über das Unionsrecht im Bereich der legalen Migration; b) die Entwicklung von Mobilitätsprogrammen für die Migration in die Union, z.
B.
Regelungen für zirkuläre oder temporäre Migration, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit; c) die Zusammenarbeit zwischen den Drittländern und den Personalagenturen, den Arbeitsvermittlungsdiensten und den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten; d) die Bewertung und Anerkennung der in einem Drittland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen, einschließlich der Berufserfahrung, sowie deren Transparenz und Gleichwertigkeit mit den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelungen; e) Unterstützung bei Anträgen auf Familienzusammenführung zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (1); f) Unterstützung, einschließlich Rechtsbeistand und Rechtsvertretung, bei Änderungen des Status von Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, insbesondere in Bezug auf den Erwerb eines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus nach Maßgabe des Unionsrechts; g) Unterstützung von Drittstaatsangehörigen, die ihre Rechte, insbesondere im Zusammenhang mit der Mobilität, im Rahmen der Instrumente der Union für legale Migration wahrnehmen wollen; h) Integrationsmaßnahmen wie spezifische, auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnittene Unterstützung sowie Integrationsprogramme mit Schwerpunkten wie Beratung, Bildung, Sprache, Staatsbürgerkunde und Berufsorientierung; i) Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen beim Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen und der Bereitstellung dieser Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und psychosozialer Unterstützung, und die Anpassung dieser Dienstleistungen an die Bedürfnisse der Zielgruppe; j) integrierte Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, u. a. über Zentren zur koordinierten Integrationsförderung (z.
B. die zentralen Anlaufstellen); k) Maßnahmen, die die Einführung von Drittstaatsangehörigen in die Aufnahmegesellschaft und ihre aktive Teilhabe ermöglichen und unterstützen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz durch die Aufnahmegesellschaft; l) Förderung von Austausch und Dialog zwischen Drittstaatsangehörigen, der Aufnahmegesellschaft und Behörden, u. a. durch Konsultation von Drittstaatsangehörigen sowie interkulturellen und interreligiösen Dialog; m) Aufbau von Kapazitäten für Integrationsdienstleistungen, die von lokalen Behörden und anderen relevanten Akteuren bereitgestellt werden.
4.
Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt: a) die Schaffung oder Verbesserung der Infrastruktur für die offene Aufnahme oder Haft sowie gegebenenfalls gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen durch mehr als einen Mitgliedstaat; b) die Einführung, Entwicklung, Durchführung und Verbesserung wirksamer alternativer Maßnahmen zur Inhaftierung, wie etwa die Fallbearbeitung in der Gemeinschaft, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Familien; c) die Einrichtung und Ausbau unabhängiger und wirksamer Systeme für die Überwachung von Rückführungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG; d) Maßnahmen gegen Anreize für irreguläre Migration und die Beschäftigung irregulärer Migranten durch wirksame und angemessene Inspektionen auf der Grundlage von Risikobewertungen, die Schulung von Personal, die Einführung und Implementierung von Mechanismen, über die irreguläre Migranten Zahlungen einfordern und Beschwerden gegen ihre Arbeitgeber einlegen können, oder Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung von Arbeitgebern und irregulären Migranten über ihre Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 2009/52/EG; e) die Rückkehrvorbereitung, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rückkehrentscheidungen, der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, der Ausstellung von Reisedokumenten und der Suche nach Familienangehörigen; f) Zusammenarbeit mit den Konsularstellen, Einwanderungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden und Stellen von Drittländern mit dem Ziel der Erlangung von Reisedokumenten, die Erleichterung der Rückführung/Rückkehr und die Gewährleistung der Rückübernahme, u. a. durch Entsendung von Drittstaatsverbindungsbeamten; g) Rückkehrhilfe, insbesondere für die unterstützte freiwillige Rückkehr sowie Information über Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr, u. a. durch Bereitstellung spezifischer Beratung für Minderjährige in Rückkehrverfahren; h) Abschiebungen und damit zusammenhängende Maßnahmen gemäß den im Unionsrecht festgelegten Standards, ausgenommen Unterstützung für technische Zwangsmittel; i) Maßnahmen zur Unterstützung der nachhaltigen Rückkehr und Reintegration der Rückkehrer, einschließlich finanzieller Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit; j) Einrichtungen und Unterstützungsleistungen in Drittländern, die bei der Ankunft eine angemessene vorübergehende Unterbringung und Aufnahme sowie einen schnellen Übergang zu einer Unterbringung in der Gemeinschaft gewährleisten; k) Zusammenarbeit mit Drittländern, um irreguläre Migration zu bekämpfen und eine wirksame Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten; l) Maßnahmen in Drittländern zur Aufklärung über geeignete legale Migrationsmöglichkeiten und die Risiken der irregulären Einwanderung; m) Hilfe und Maßnahmen in Drittländern, die zur wirksamen Zusammenarbeit zwischen Drittländern und der Union und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme und zur Förderung der Wiedereingliederung in die Herkunftsgesellschaft beitragen.
5.
Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt: a) Durchführung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auf freiwilliger Basis von einem Mitgliedstaat in einen anderen; b) operative Unterstützung in Form von abgeordnetem Personal oder finanzieller Unterstützung, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat, der von Herausforderungen im Bereich Migration betroffen ist, bereitstellt, einschließlich der Unterstützung, die dem EASO geleistet wird; c) freiwillige Umsetzung der nationalen Regelungen zur Neuansiedlung oder zur Aufnahme aus humanitären Gründen; d) Unterstützung durch einen Mitgliedstaat für einen anderen Mitgliedstaat, der von Herausforderungen im Bereich Migration betroffen ist, in Form von Errichtung oder Verbesserung von Aufnahmeeinrichtungen.
(1)Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.
September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl.
L 251 vom 3.10.2003, S. 12).
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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