Anhang VII – AUSGABEN, DIE FÜR EINE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Die Betriebskostenunterstützung für alle spezifischen Ziel des Artikels 3 Absatz 2 deckt Folgendes ab:
— Personalkosten;
— Kosten für Dienstleistungen wie die Wartung oder der Ersatz von Ausrüstung, einschließlich IT-Systeme;
— Kosten für Dienstleistungen wie die Wartung und Instandsetzung von Infrastruktur.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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