Art. 1 – Gegenstand

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Mit dieser Verordnung wird der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 eingerichtet.
Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Fonds, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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