Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Person, die internationalen Schutz beantragt hat,“ einen Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (33);
2.„Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“ eine Person, der im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34) internationaler Schutz zuerkannt wurde;
3.„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich von Maßnahmen im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung;
4.„Familienangehörige“ als Familienangehörige definierte Drittstaatsangehörige im Sinne des Unionsrechts, das für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich einschlägig ist;
5.„Aufnahme aus humanitären Gründen“ die Aufnahme — auf Antrag eines Mitgliedstaats nach der Übermittlung von Dossiers durch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) oder eine andere zuständige internationale Einrichtung — von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen — denen internationaler Schutz oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde, bei dem Rechte und Pflichten vorgesehen sind, die denen der Artikel 20 bis 34 der Richtlinie 2011/95/EU für Personen mit subsidiärem Schutzstatus gleichwertig sind — aus einem Drittland, in das sie gewaltsam vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
6.„Betriebskostenunterstützung“ einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Erfüllung von Aufgaben und die Erbringung von Leistungen zuständig sind, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen;
7.„Abschiebung“ eine Abschiebung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/115/EG;
8.„Neuansiedlung“ eine Aufnahme — nach der Übermittlung von Dossiers durch den UNHCR — von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten Zugang zu einer dauerhaften Lösung haben, aus einem Drittland, in das sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
9.„Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;
10.„Spezifische Maßnahmen“ transnationale oder nationale Projekte mit Mehrwert für die Union gemäß den Zielen des Fonds, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaat(en) zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können;
11.„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist;
12.„unbegleiteter Minderjähriger“ einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l der Richtlinie 2011/95/EU;
13.„Unionsmaßnahmen“ transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den Zielen des Fonds durchgeführt werden;
14.„schutzbedürftige Person“ eine schutzbedürftige Person im Sinne des Unionsrechts, das für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich einschlägig ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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