Art. 5 – Umfang der Unterstützung

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

(1)Aus dem Fonds werden im Rahmen seiner Ziele und gemäß den Durchführungsmaßnahmen des Anhangs II insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III aufgeführten Maßnahmen zu erlassen, um neue Maßnahmen hinzuzufügen.
(2)Zur Verwirklichung seiner Ziele können gegebenenfalls aus dem Fonds gemäß den in Anhang III aufgeführten Prioritäten der Union Maßnahmen gegebenenfalls in Drittländern und mit Bezug zu Drittländern gemäß Artikel 7 oder — falls zutreffend — Artikel 24 unterstützt werden.
(3)Bei Maßnahmen in Drittländern und mit Bezug zu Drittländern sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Koordinierung mit den einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Maßnahmen in Drittländern und mit Bezug zu Drittländern a) in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch andere Unionsinstrumente unterstützt werden, b) im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz für die Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind, c) sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren und d) den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.
(4)Mit dem Fonds werden Maßnahmen unterstützt, die sich auf eine oder mehrere Zielgruppen im Sinne der Artikel 78 und 79 AEUV konzentrieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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