(1)Dieser Artikel gilt für internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung, deren Systeme, Vorschriften und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 154 Absätze 4 und 7 jener Verordnung mit dem Ziel der indirekten Durchführung von aus dem Unionshaushalt finanzierten Finanzhilfen positiv bewertet wurden, (im Folgenden „internationale Organisationen“).
(2)Unbeschadet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und des Artikels 129 der Haushaltsordnung ist die Verwaltungsbehörde, wenn es sich bei der internationalen Organisation um einen Begünstigten im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 handelt, nicht verpflichtet, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 durchzuführen, sofern die internationale Organisation der Verwaltungsbehörde die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen vorlegt.
(3)Unbeschadet des Artikels 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung wird in der Verwaltungserklärung, die die Internationale Organisation einreicht, bestätigt, dass das Projekt den geltenden Rechtsvorschriften und den Anforderungen für die Unterstützung des Projekts entspricht.
(4)Wenn die Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten sind, wird darüber hinaus in der Verwaltungserklärung, die die Internationale Organisation einreicht, bestätigt, dass a) die Rechnungen und der Nachweis der Zahlungen durch den Begünstigten überprüft wurden; b) die vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen oder Buchungscodes für Vorgänge im Zusammenhang mit den bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Ausgaben überprüft wurden.
(5)Sind Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten, so wird in der Verwaltungserklärung, die die Internationale Organisation einreicht, bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Ausgaben erfüllt sind.
(6)Die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen werden der Verwaltungsbehörde zusammen mit jedem Zahlungsantrag des Begünstigten vorgelegt.
(7)Der Begünstigte legt der Verwaltungsbehörde jährlich bis zum 15.
Oktober die Rechnungslegung vor.
Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle vorgelegt, der nach international anerkannten Prüfstandards erstellt wurde.
In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind und ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den Feststellungen in der von der Internationalen Organisation eingereichten Verwaltungserklärung aufgekommen sind; das gilt auch für Informationen über Betrugsverdacht.
Dieser Bestätigungsvermerk muss Gewähr dafür bieten, dass die Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen angegeben sind, die die internationale Organisation bei der Verwaltungsbehörde eingereicht hat, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
(8)Unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung erstellt die Verwaltungsbehörde die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1060.
Die Verwaltungsbehörde stützt sich dabei auf die von der Internationalen Organisation gemäß Absatz 2 bis 5 und 7 des vorliegenden Artikels die eingereichten Unterlagen, anstatt sich auf die Verwaltungsprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu stützen.
(9)Das Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 muss die Anforderungen vorliegenden Artikels enthalten.
(10)Absatz 2 gilt nicht, und eine Verwaltungsbehörde führt folglich, Verwaltungsüberprüfungen durch, wenn a) diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder einen Hinweis auf Betrug im Zusammenhang mit einem von der internationalen Organisation eingeleiteten oder durchgeführten Projekt feststellt; b) die internationale Organisation dieser Verwaltungsbehörde die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten Unterlagen nicht vorlegt; c) die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten, von der internationalen Organisation vorgelegten Unterlagen unvollständig sind.
(11)Ist ein Projekt, in welchem eine internationale Organisation Begünstigter im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist, Teil einer Stichprobe gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung, so kann die Prüfbehörde ihre Arbeit auf der Grundlage einer Teilstichprobe von Vorgängen durchführen, die mit diesem Projekt im Zusammenhang stehen.
Werden Fehler in der Teilstichprobe festgestellt, so kann die Prüfbehörde gegebenenfalls den Prüfer der internationalen Organisation auffordern, den gesamten Umfang und den Gesamtbetrag der Fehler in diesem Projekt zu bewerten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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