Art. 24 – Förderfähige Stellen

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

(1)In Betracht für eine Förderung durch die Union kommen a) Rechtsträger mit Sitz in i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet; ii) einem Drittland, das mit dem Fonds auf der Grundlage einer spezifischen Vereinbarung gemäß Artikel 7 assoziiert ist, sofern es vom Arbeitsprogramm und den darin festgelegten Bedingungen erfasst ist; iii) einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen; b) nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Fonds relevante internationale Organisationen.
(2)Natürliche Personen kommen nicht für eine Förderung durch die Union in Betracht.
(3)Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Rechtsträger beteiligen sich als Teil eines Konsortiums mit mindestens zwei unabhängigen Stellen, von denen mindestens eine in einem Mitgliedstaat ihren Sitz hat. Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz1 des vorliegenden Absatzes beteiligt sind, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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