Art. 26 – Europäisches Migrationsnetzwerk

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

(1)Aus dem Fonds wird das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt, wobei die für dessen Tätigkeiten und dessen künftige Entwicklung erforderliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird.
(2)Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds zur Verfügung zu stellen sind, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten seiner Tätigkeit festgelegt sind, werden von der Kommission nach Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung 2008/381/EG festgelegt. Der Beschluss der Kommission stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Haushaltsordnung dar. Um sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission das Arbeitsprogramm des Europäischen Migrationsnetzwerks in einem gesonderten Finanzierungsbeschluss annehmen.
(3)Die finanzielle Unterstützung der Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls durch Vergabe von Aufträgen gemäß der Haushaltsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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