ErwGr. 19

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

In Anbetracht der entscheidenden Rolle der Behörden der Mitgliedstaaten und der Organisationen der Zivilgesellschaft im Bereich der Integration und um diesen Behörden die Finanzierung durch die Union zu erleichtern, sollte der Fonds die Durchführung von Maßnahmen im Bereich Integration durch nationale, regionale und lokale Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtern, darunter durch den Einsatz der thematischen Fazilität und durch einen höheren Kofinanzierungssatz für diese Maßnahmen. Diesbezüglich sollten mindestens 5 % der ursprünglichen Zuweisung an die thematische Fazilität auf lokale und regionalen Behörden ausgerichtet sein, die die Integrationsmaßnahmen durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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