ErwGr. 30

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Durchführung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13), in der Bestimmungen für die Unterstützung, die Betreuung und den Schutz von Opfern des Menschenhandels festgelegt sind, direkt oder indirekt aus dem Fonds unterstützt werden. Bei diesen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung der Opfer und ihrer Verweisung an spezialisierte Dienste, sollte der geschlechtsspezifischen Komponente des Menschen- und Kinderhandels Rechnung getragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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