ErwGr. 29

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Die Beschäftigung irregulärer Migranten untergräbt die Entwicklung einer Politik für die Mobilität von Arbeitskräften aufbauend auf Programmen für die legale Migration und gefährdet die Rechte von Wanderarbeitnehmern, die dadurch der Verletzung ihrer Rechte und Missbrauch ausgesetzt sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Durchführung der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die ein Verbot der Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie Sanktionen gegen zuwiderhandelnde Arbeitnehmer vorsieht, direkt oder indirekt aus dem Fonds unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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