ErwGr. 35

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Hilfe sollte insbesondere zur Stärkung der nationalen und Unionskapazität in den Bereichen Asyl und Migration beitragen, wie das mit Artikel 80 AEUV in Einklang steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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