ErwGr. 65

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (27) sollte der Fonds auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die gemäß spezifischen Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Fonds in der Praxis enthalten. Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Fonds festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten qualitative und quantitative Indikatoren umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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