ErwGr. 66

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung des Fonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der vorliegenden Verordnung anhand dieser Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards überwachen. Ab 2023 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Leistungsbericht über das jeweils letzte Geschäftsjahr vorlegen. Darin sollten Informationen über die bei der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte enthalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Zusammenfassungen dieser Leistungsberichte vorlegen. Die Kommission sollte diese Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzen und sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen, zusammen mit Links zu den Websites der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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