Anhang VII – AUSGABEN, DIE FÜR DIE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

1.Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten Folgendes ab: a) Wartung und Helpdesk-Dienste für sicherheitsrelevante IKT-Systeme auf EU-Ebene und gegebenenfalls auf nationaler Ebene, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen; b) Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.
2.Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten Folgendes ab: a) Wartung von technischer Ausrüstung oder von Transportmitteln, die für Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Ermittlung von schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden; b) Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.
3.Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaten Folgendes ab: a) Wartung von technischer Ausrüstung oder von Transportmitteln, die für Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Ermittlung von schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden; b) Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.
4.Ausgaben in Bezug auf Maßnahmen, die nach Artikel 5 Absatz 5 nicht förderfähig sind, werden nicht berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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