Art. 11 – Vorfinanzierung

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

(1)Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für den Fonds vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt: a) 2021: 4 %; b) 2022: 3 %; c) 2023: 5 %; d) 2024: 5 %; e) 2025: 5 %; f) 2026: 5 %.
(2)Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr seiner Annahme gezahlt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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