REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit
(1)Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Absatz 1 Nummer 2 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung gilt ab dem 1. Januar 2025.
(2)Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für ein Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung keine Anträge auf Zahlung im Einklang mit Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.
(3)Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt die Kommission die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 und festgestellte Mängel bei der Durchführung.
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