Art. 15 – Spezifische Maßnahmen

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

(1)Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem Programm entsprechend ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele des Fonds, einschließlich zur Reaktion auf neu auftretende Bedrohungen, verwendet werden.
(2)Mittel für spezifische Maßnahmen dürfen nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden, außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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