Art. 18 – Anwendungsbereich

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Die Kommission führt die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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