Art. 21 – Mischfinanzierungsmaßnahmen

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Fonds werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und gemäß Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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