Art. 22 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Fonds Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und zu 100 % finanziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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