Art. 34 – Übergangsbestimmungen

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

(1)Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 geschaffenen Instruments für die polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014-2020 (im Folgenden „Instrument für die polizeiliche Zusammenarbeit“) eingeleitet wurden, unberührt. Die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(2)Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den Maßnahmen erforderlich sind, die durch das Instrument für die polizeiliche Zusammenarbeit eingeführt wurden.
(3)Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als finanzierungsfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.
(4)Die Mitgliedstaaten können nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Projekt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 ausgewählt und eingeleitet wurde, unterstützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Projekt umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden; b) die Gesamtkosten des Projekts übersteigen 500 000 EUR; c) die von der verantwortlichen Behörde an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für die erste Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 enthalten und die Ausgaben für die zweite Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 enthalten; d) bei der zweiten Phase des Projekts wird das anwendbare Recht eingehalten und sie kommt für eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 infrage; e) der Mitgliedstaat verpflichtet sich, das Projekt fertigzustellen, es zur Durchführungsreife zu bringen und in der bis zum 15. Februar 2024 vorzulegenden jährlichen Leistungsbilanz darüber Bericht zu erstatten. Für die zweite Phase eines Projekts nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060. Dieser Absatz gilt nur für Projekte, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ausgewählt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 34 REG_2021_1149 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 34 REG_2021_1149 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.