Anhang I – KRITERIEN FÜR DIE ZUWEISUNG VON MITTELN FÜR DIE PROGRAMME DER MITGLIEDSTAATEN

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Die in Artikel 10 genannten Haushaltsmittel werden den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
1.Zu Beginn des Programmplanungszeitraums wird jedem Mitgliedstaat ein einmaliger Pauschalbetrag von 8 000 000 EUR zugewiesen.
2.Die restlichen in Artikel 10 genannten Haushaltsmittel werden nach folgenden Kriterien verteilt: a) 45 % dieser restlichen Haushaltsmittel werden im umgekehrten Verhältnis zu dem Bruttoinlandsprodukt jedes Mitgliedstaats (Kaufkraftstandard je Einwohner) zugewiesen, b) 40 % dieser restlichen Haushaltsmittel werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl jedes Mitgliedstaats zugewiesen, c) 15 % dieser restlichen Haushaltsmittel werden im Verhältnis zur Größe des Hoheitsgebiets jedes Mitgliedstaats zugewiesen.
a)45 % dieser restlichen Haushaltsmittel werden im umgekehrten Verhältnis zu dem Bruttoinlandsprodukt jedes Mitgliedstaats (Kaufkraftstandard je Einwohner) zugewiesen,
b)40 % dieser restlichen Haushaltsmittel werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl jedes Mitgliedstaats zugewiesen,
c)15 % dieser restlichen Haushaltsmittel werden im Verhältnis zur Größe des Hoheitsgebiets jedes Mitgliedstaats zugewiesen.
Die ursprüngliche Mittelzuweisung der restlichen Haushaltsmittel nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt auf der Grundlage der von der Kommission (Eurostat) erstellten jährlichen statistischen Daten des Kalenderjahres 2019. Für die Halbzeitüberprüfung basieren die Bezugsdaten auf den von der Kommission (Eurostat) erstellten jährlichen statistischen Daten des Kalenderjahres 2023. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) die Daten für ein bestimmtes Jahr nicht übermittelt, so kann die Kommission stattdessen die letzten vor dem betreffenden Jahr verfügbaren statistischen Daten dieses Mitgliedstaats verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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