ErwGr. 24

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Um größtmögliche Wirksamkeit bei der Verwirklichung der politischen Ziele erreichen, Größenvorteile zu nutzen und Überschneidungen bei den Maßnahmen zu vermeiden, sollte der Fonds mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union im Bereich Sicherheit im Einklang stehen und diese ergänzen. Insbesondere sollten Synergien mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und dem Fonds für integrierte Grenzverwaltung, der sich aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1148 eingerichteten Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und dem mit der Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Instrument für finanzielle Hilfe für Grenzkontrollausrüstung zusammensetzt, sowie mit den anderen kohäsionspolitischen Fonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),
mit der Sicherheitsforschung im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Programms „Horizont Europa“, mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Programm „Justiz“, mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Programm „Digitales Europa“ und mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Programm „InvestEU“ sichergestellt werden. Synergien sollten insbesondere mit den Bereichen Sicherheit der Infrastruktur und der öffentlichen Räume, Cybersicherheit, Opferschutz und Prävention von Radikalisierung angestrebt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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