ErwGr. 21

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (5) Mängel oder mögliche Risiken festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Interesse der Solidarität im gesamten Schengen-Raum und im Geiste der geteilten Verantwortung für die innere Sicherheit in der Union angemessen auf diese Mängel reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen einsetzen, um gemäß der genannten Verordnung angenommene Empfehlungen umzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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