ErwGr. 20

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Investitionen in Ausrüstung, Transportmittel und Anlagen sollten nur dann aus dem Fonds unterstützt werden, wenn diese Investitionen einen eindeutigen Mehrwert für die Union aufweisen und nur soweit diese Investitionen für die Verwirklichung der Ziele des Fonds erforderlich sind. Zu solchen Investitionen könnten beispielsweise Investitionen in Ausrüstung für Forensik, verdeckte Überwachungen, das Aufspüren von Sprengstoffen und Drogen und alle sonstigen spezialisierten Zwecke im Rahmen der Ziele des Fonds gehören. Mit dem Fonds sollten keine Investitionen von rein nationaler Bedeutung oder Investitionen, die für die tägliche Arbeit der zuständigen Behörden notwendig wären, wie Uniformen, Personenkraftwagen, Busse, Motorroller, Polizeistationen, nicht spezialisierte Ausbildungszentren und Büroausstattung, finanziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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