ErwGr. 19

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Um sicherzustellen, dass der Fonds einen wirksamen Beitrag zu einem höheren Maß an innerer Sicherheit in der gesamten Union leistet und damit zur Entwicklung einer echten Sicherheitsunion beiträgt, sollte der Fonds so eingesetzt werden, dass mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten der höchste Mehrwert für die Union erzielt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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