ErwGr. 17

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Um die Kenntnisse und das Fachwissen der dezentralen Agenturen mit Zuständigkeit für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, für die Beobachtung von Drogen und Drogensucht, für Grundrechte, für Justizangelegenheiten und für IT-Großsysteme zu nutzen, sollte die Kommission die betreffenden dezentralen Agenturen in die Arbeit des mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten einbeziehen, und zwar insbesondere zu Beginn und zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums. Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die jeweiligen dezentralen Agenturen auch in die Überwachung und Evaluierung einzubeziehen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen den einschlägigen Besitzstand der Union und die vereinbarten Prioritäten der Union einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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